Sehr geehrte Damen und Herren,
die Art und Weise, wie der Artikel geschrieben ist, stellt die Fundamente des organisierten Kleingartenwesens in Frage. Es wird eine tolle freie Welt außerhalb des Bundeskleingartengesetzes dargestellt und so mancher Vereinsvorsitzender oder Pächter glaubt nach dem Austritt aus dem Verband tut sich eine freie Welt auf. Dabei stehen die Regelwerke lediglich zum Schutz der Vereine und für ein bezahlbares Kleingartenwesen. Das Bundeskleingartengesetz ist ein Schutzgesetz, es schützt Kleingärtner vor hohem Pachtzins und plötzlicher Kündigung. Im Gegenzug verlangt es, dass der Garten für die Erholung und den Anbau von Obst und Gemüse für den eigenen Tisch genutzt wird. Die als lästig angesehene Rahmenkleingartenordnung des Landesverbandes spiegelt lediglich die bestehenden Gesetze und Verordnungen wider.
Wird das Bundeskleingartengesetz nochmals geöffnet, so könnte dies zu einer Abschaffung des Selben führen. Diese Entwicklung wäre das Ende für mindestens 1/3 der Kleingartenvereine in Deutschland und würde rund 300 Tausend Kleingärtner treffen. Besonders fatal wäre es, wenn ein solches Ansinnen aus den Reihen der Kleingärtner kommen würde.
Der Verein, welcher aus dem Territorialverband Hohenstein-Ernstthal der Kleingärtner e.V. austrat, irrt sich mit vielen Dingen.
Dass Zweitbauwerke nicht gestattet sind, ist keine Erfindung der Mitgliedsverbände des Landesverbandes, sondern schon immer im Kleingartenrecht verankert. Dass Vereine und Verbände eigenständig Baugenehmigungen erteilen dürfen und dies sogar im Außenbereich, ist eines der Privilegien des Bundeskleingartengesetzes. Dabei wurden 24 m² als angemessene Größe veranschlagt und auch nur ein Bauwerk pro Parzelle, welches kein dauerhaftes Wohnen ermöglicht. Eine weitere Privilegierung stellt der Kündigungsschutz für Kleingartenland dar, welches es dem Eigentümer fast unmöglich macht, den Pachtvertrag zu kündigen. Sollte es dennoch auf Grund von öffentlichen Interesse möglich sein, so erhält der Kleingärtner, der seine Parzelle verlassen muss, eine angemessene Entschädigung. Dieser Schutz entfällt für den Verein aus Heinrichsort. Der § 5 des Bundeskleingartengesetzes regelt die Pachthöhe für das Kleingartenland und macht spontane Erhöhungen der Pacht fast unmöglich. Auch hiervon profitiert der ausgetretene Verein nicht mehr. Sicherlich finden es die Pächter erst einmal schön, wenn man sich an die vermeintlich lästigen Regeln nicht mehr halten muss. Aber man geht auch ein Risiko ein! Zum einen kann der Leerstand im Verein zunehmen und dieser wird auf die einzelnen Pächter umgelegt. Der aktuell vereinbarte Pachtpreis hat noch eine erträgliche Höhe, aber es ist nur eine Vereinbarung auf Zeit und hat keine rechtlich gesicherte Bremse.
Wir dürfen nie vergessen, es wurde nur der Grund und Boden gepachtet, alles was sich darauf befindet, sind sogenannte Scheinbestandteile und haben nur eine Berechtigung sich dort zu befinden, solange das Pachtverhältnis besteht. Dies gilt für den Pachtvertrag des einzelnen Pächters, aber gleichermaßen für das Pachtverhältnis des Vereins gegenüber dem Verpächter. Wenn ein Verein, welcher nicht in einem Verband organisiert ist, sich einmal auflöst, so wird sich der Verpächter mit großer Sicherheit zuerst an den eingetragenen Vorstand halten und verlangen, seinen Grund und Boden ohne Bebauungen und Anpflanzungen zurückzubekommen. Aus diesem Grund sind unsere Verbände natürlich angehalten, die Gärten auch Vertragsgemäß zu nutzen und dies durchzusetzen.
Unsere Mitgliedsverbände schützen die Kleingärtner nach Außen, wie nach Innen. Das Bundeskleingartengesetz ist ein starkes Schutzschild und hat bereits so manches Gartenidyll gerettet. Einen wirksamen Schutz kann es nur gewährleisten, wenn sich die Kleingärtner an die Regeln halten, nur so gibt es eine maximale Sicherheit für den Kleingärtner. Der Schutz nach innen gewinnt zunehmend an Bedeutung. Wird ein Verein handlungsunfähig, da sich kein Vorstand findet, oder dieser aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr funktioniert, so kann der Verband einspringen. Die Parzelle des Kleingärtners kommt somit nie in Gefahr. In vielen unserer Verbände besteht die Möglichkeit, ehrenamtliche Aufgaben, wie Buchhaltung oder die Pachtverwaltung an den Verband gegen eine geringe Gebühr abzugeben und somit die zu erbringenden ehrenamtlichen Aufgaben zu minimieren und damit Freizeit zu gewinnen.
Angriffe auf Kleingartenanlagen, wie aktuell Spiegel TV aus Leipzig berichtete, können ohne starke Verbände nicht abgewehrt werden. Hier stehen die Verbände ihren Mitgliedsvereinen mit rechtlicher Beratung und Fachanwälten zur Seite. Wer glaubt, dass Fälle dieser Art selten sind, der irrt. Das Kleingartenwesen in Sachsen ist auf Grund seiner flächendeckenden Organisation und seiner Mitgliederzahl ein starker Lobbyverband, welcher in der Politik wahrgenommen wird. Die Probleme des demographischen Wandels kann das Kleingartenwesen nicht allein lösen. Hier hat die Landesregierung Förderprogramme zu Gunsten der Kleingärtner geöffnet. Dies würde wohl nicht geschehen, wenn jeder unserer 3434 Vereine nur für sich selbst stünde.
Erreichen können wir nur etwas in der Gemeinschaft.
Mit freundlichen Grüßen
Tommy Brumm
Präsident

LV Sachsen der Kleingärtner e.V.
Loschwitzer Str. 42
01309 Dresden
Telefon +49 (0) 351 268 31 10 | Telefax +49 (0) 351 268 31 49
www.lsk-kleingarten.de
Eintragung im Vereinsregister | Amtsgericht Dresden VR 326
Geschäftsführender Präsident: Tommy Brumm
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